Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Diese Verkaufsbedingungen geltend auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt

2. Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Unsere abgegebenen Angebote sind freibleibend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(3) Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, sofern der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

(4) Wir behalten uns vor, im handelsüblichen Umfang durch den technischen Fortschritt oder durch Rationalisierung bedingte gestalterische Änderungen am Vertragsgegenstand jederzeit vorzunehmen. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Gewicht etc. bleiben stets vorbehalten.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

4. Preise und Zahlungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Lager Wasbek ausschließlich Verpackung und zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt, sofern eine gegenteilige Abrede nicht getroffen wird, der Kunde.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das folgende Konto zu erfolgen:

VR Bank zwischen den Meeren eG
DE22 2139 0008 0003 1584 97
BIC: GENODEF1NSH

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis per Vorkasse oder alternativ per Nachnahme zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss eintreten, vorbehalten. Da wir unsere Preise auf der Wechselkursbasis USD / EURO kalkulieren, bleiben angemessene Preisänderungen für den Fall erheblicher Kursschwankungen ebenfalls vorbehalten.

5.Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und Klärung sämtlicher für die Lieferung maßgeblicher Fragen. Wir bemühen uns, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Unverschuldete Betriebsstörungen (Energie- und Rohstoffmangel, Streiks, und andere Ereignisse höherer Gewalt) befreien uns so lange von der Lieferpflicht, wie diese Faktoren sich auf unseren Betriebsablauf auswirken.

(4) Bei von uns zu vertretender Nichteinhaltung dieser Frist ist der Kunde verpflichtet, uns eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Kunde berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen richten sich die Ansprüche des Bestellers im Falle des Lieferverzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die gemäß unserer Zahlungsbedingungen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung durch den Besteller schuldhaft verzögert, können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

(6) Ist die Lieferung auf Abruf oder in Teilmengen vereinbart, so steht uns für den Fall, dass der Abruf oder die Bezahlung der Ware oder Teilmengen davon innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfolgt, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Einer Nachfristsetzung bezüglich der Abrufverpflichtung des Bestellers bzw. der Zahlungsverpflichtung des Bestellers bedarf es nicht. Wahlweise steht uns für diesen Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Gesamtkaufpreis zu verlangen. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg. Es wird keine Gewähr übernommen, dass es sich bei dem Transport um die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit handelt.

(8) Es obliegt dem Besteller, sich unmittelbar nach Erhalt der Sendung von dem Zustand der Ware zu überzeugen und eventuelle Transportschäden unverzüglich von der zuständigen Stelle (Empfangsbahnhof, Zustellpostamt oder Spediteur) feststellen zu lassen und uns diese Informationen wiederum unverzüglich zu übermitteln. Soweit eine Transportversicherung abgeschlossen wurde und es aufgrund einer unzureichenden Mitwirkung des Bestellers bei der Schadensfeststellung und/oder -abwicklung zu Leistungskürzung des Versicherers kommt, sind wir zu einer Regressnahme in Höhe der Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt.

7. Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart.

(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer im Einzelfall die Frachtkosten trägt.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen als dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungsund Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt

9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 6 Abs. 8) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei Mehrschicht-Betrieb verkürzt sich die Verjährungsfrist entsprechend der Mehrnutzung. Im Falle gebrauchter Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt insbesondere im Falle der Nichtbeachtung unserer Montageanleitungen sowie beim Einbau von Fremdteilen.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

10. Rücksendungen durch den Besteller

Sofern nicht anders vereinbart ist, werden Rücksendungen nur innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von Rücknahme- und Wiedereinlagerungskosten pauschal in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages angenommen.
Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt vorbehalten.

11. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

12. Haftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Sprachliche Durchführung von Maschineneinweisungen, Schulungen und Servicedienstleistungen

Die von uns angebotenen Produkteinweisungen, Schulungen und weitere Servicedienstleistungen werden ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. Wir stellen sicher, dass unsere Mitarbeiter in diesen Sprachen hinreichend geschult sind, um eine effektive und verständliche Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten zu gewährleisten. Kunden wird daher empfohlen, sicherzustellen, dass sie oder ihre Vertreter über ausreichende Kenntnisse in einer dieser Sprachen verfügen, um von den Dienstleistungen vollumfänglich profitieren zu können. Die Auswahl der Kommunikationssprache muss im Vorfeld der Dienstleistungserbringung vereinbart werden. Wir bitten um Verständnis, dass wir außerhalb dieser sprachlichen Rahmenbedingungen keine Dienstleistungen erbringen können.

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